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   BVerwG, 15.09.2020 - 8 CN 4.19   

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https://dejure.org/2020,32231
BVerwG, 15.09.2020 - 8 CN 4.19 (https://dejure.org/2020,32231)
BVerwG, Entscheidung vom 15.09.2020 - 8 CN 4.19 (https://dejure.org/2020,32231)
BVerwG, Entscheidung vom 15. September 2020 - 8 CN 4.19 (https://dejure.org/2020,32231)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18

    Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2020 - 8 CN 4.19
    Dieser verpflichtet den Landkreis, bei der Erhebung einer Kreisumlage nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um eine - gegebenenfalls gerichtliche - Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 198 Rn. 13).

    Soweit derartige Regelungen fehlen, sind die Landkreise zur Gestaltung ihrer Verfahrensweise befugt und tragen die Verantwortung dafür, hierbei ein Verfahren zu beobachten, welches sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 198 Rn. 14).

    Aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbares Recht einer Gemeinde, im Verfahren zur Festsetzung des Kreisumlagesatzes durch den Landkreis förmlich angehört zu werden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 a.a.O. Rn. 15 ff.).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12

    Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage;

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2020 - 8 CN 4.19
    Die Verpflichtung des Landkreises zur Ermittlung und Offenlegung des finanziellen Bedarfs seiner kreisangehörigen Gemeinden folgt aus der Institutsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung, die der gesetzlichen Ausgestaltung bedarf (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 13).
  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 13.14

    Kreisumlage; Umlagesatz; Haushaltsausgleich; Haushaltsdefizit; Haushaltsnotlage;

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2020 - 8 CN 4.19
    Wird die Umlage nicht vom Landkreis selbst, sondern von der Kommunalaufsichtsbehörde festgesetzt, hat sie die Einhaltung dieser Pflichten zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 - BVerwGE 152, 188 Rn. 42).
  • BVerwG, 26.05.2020 - 8 C 20.19

    Keine Pflicht zur Anhörung der Gemeinden vor Festlegung der Kreisumlage

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2020 - 8 CN 4.19
    Auch bei solchen Festsetzungen ist aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG daher kein Anspruch der Gemeinde auf Anhörung abzuleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 8 C 20.19 - ZKF 2020, 188 =juris Rn. 15).
  • BVerwG, 27.09.2019 - 8 BN 1.19

    Zulassung der Revision gegen ein Urteil eines Oberverwaltungsgerichts; Anhörung

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2020 - 8 CN 4.19
    Es leitet die vermeintliche Verpflichtung der Landkreise, vor der Festlegung des Umlagesatzes Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden einzuholen, und eine entsprechende Verpflichtung der Kommunalaufsichtsbehörde bei Festsetzungen im Wege der Ersatzvornahme aus Art. 28 Abs. 2 GG und nicht auch selbständig tragend aus Art. 91 und 93 der Verfassung des Freistaates Thüringen ab (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 27. September 2019 - 8 BN 1.19 - juris Rn. 4 ff.).
  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheids

    Ausdrücklich abweichend von der Rechtsprechung anderer Obergerichte und inzwischen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird auch dort ein zwingendes "formalisiertes" Anhörungsverfahren nicht für "unabdingbar geboten" erachtet; vielmehr könne der Landkreis seinen Verpflichtungen auch durch die Nutzung anderer Informationsquellen nachkommen.(vgl. dazu im Einzelnen VGH München, Beschluss vom 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 -, ersichtlich nur bei Beck-Online) Aus dem die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie auch im Verfassungsrecht des Landes für die Gemeinden verankernden Art. 119 Abs. 1 Satz 1 SVerf ergibt sich insoweit nichts Weitergehendes.(vgl. dazu etwa VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 13.3.2006 - Lv 2/05 -, AS 34, 1, wonach den Gemeinden kein verfassungsrechtliches Anhörungsrecht vor dem Erlass von Gesetzen zusteht, durch die ihre Belange Betroffen werden (dort zu Schulorganisationsmaßnahmen); allgemein zu der Frage einer selbstständigen Bedeutung gegebenenfalls weitergehender landesverfassungsrechtlich normierter Anhörungserfordernisse die auf einer nachträglichen Divergenz beruhenden Zulassungsbeschlüsse des BVerwG vom 11.9.2019 - 8 B 52.19 -, und vom 27.9.2019 - 8 BN 1.19 - (nun 8 CN 4.19) - ).
  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 160/18

    Anfechtung eines Festsetzungsbescheids für die Kreisumlage

    Ausdrücklich abweichend von der Rechtsprechung anderer Obergerichte und inzwischen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird dort insbesondere ein zwingendes "formalisiertes" Anhörungsverfahren nicht für "unabdingbar geboten" erachtet; vielmehr könne der Landkreis seinen Verpflichtungen auch durch die Nutzung anderer Informationsquellen nachkommen.(vgl. dazu im Einzelnen VGH München, Beschluss vom 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 -, ersichtlich nur bei Beck-Online) Aus dem die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie auch im Verfassungsrecht des Landes für die Gemeinden verankernden Art. 119 Abs. 1 Satz 1 SVerf ergibt sich insoweit nichts Weitergehendes.(vgl. dazu etwa VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 13.3.2006 - Lv 2/05 -, AS 34, 1, wonach den Gemeinden kein verfassungsrechtliches Anhörungsrecht vor dem Erlass von Gesetzen zusteht, durch die ihre Belange Betroffen werden (dort zu Schulorganisationsmaßnahmen); allgemein zu der Frage einer selbstständigen Bedeutung gegebenenfalls weitergehender landesverfassungsrechtlich normierter Anhörungserfordernisse die auf einer nachträglichen Divergenz beruhenden Zulassungsbeschlüsse des BVerwG vom 11.9.2019 - 8 B 52.19 -, und vom 27.9.2019 - 8 BN 1.19 - (nun 8 CN 4.19) - ).
  • BVerwG, 20.09.2023 - 8 B 8.23
    Vielmehr ist der Kreisumlagesatz auch an den aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden materiellen Maßstäben zu messen (BVerwG, Urteil vom 15. September 2020 - 8 CN 4.19 - juris Rn. 19).
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